(ct) Ein zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung verkaufter Gebrauchtwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil er zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten aufweist.
Zwar darf ein Autokäufer Kauf von Neu- oder Jahreswagen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten. Denn dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess kommt bei neuen Fahrzeugen oder zumindest „jungen Gebrauchtwagen“ besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen. Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Im hier entschiedenen Fall sah der Bundesgerichtshof keine Grundlage für die Festellung eines Sachmangels (Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15).