Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

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Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

(ct)  Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, dient der Funktion der Halle. Für Mängelansprüche bezüglich der Photovoltaikanlage gilt deshalb die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, so der Bundesgerichtshof im Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13.