(ct) Wann verfällt der Urlaubsanspruch eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt oder gar nicht?
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen kann. Einen Teil ihres Jahresurlaubs hätte die Arbeitnehmerin noch vor ihrer Erkrankung nehmen können.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf dieser 15-Monatsfrist oder ggf. einer längeren Frist auch dann gestattet, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können [Beschluss vom 7. Juli 2020 – 9 AZR 401/19 (A)]