Sogenannte „Abbruchjäger“ handeln unter Umständen rechtsmissbräuchlich und haben ggf. keine Ansprüche

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Sogenannte „Abbruchjäger“ handeln unter Umständen rechtsmissbräuchlich und haben ggf. keine Ansprüche

(ct)  Vorsicht ist für Anbieter weiterhin geboten: Entgegen einiger Pressedarstellungen hat der BGH zur Frage des Rechtsmissbrauches gar keine Entscheidung getroffen sondern nur in einem „obiter dictum“ – und bisher nur in einer Pressemitteilung – zum Ausdruck gebracht, dass die vorangegangene Entscheidung des Berufungsgerichts „angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien“ einen Rechtsfehler nicht erkennen lasse.