(ct) Vorsicht ist für Anbieter weiterhin geboten: Entgegen einiger Pressedarstellungen hat der BGH zur Frage des Rechtsmissbrauches gar keine Entscheidung getroffen sondern nur in einem „obiter dictum“ – und bisher nur in einer Pressemitteilung – zum Ausdruck gebracht, dass die vorangegangene Entscheidung des Berufungsgerichts „angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien“ einen Rechtsfehler nicht erkennen lasse.