(ct) Wohnungseigentümer müssen sich an den Kosten notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum beteiligen, auch wenn die eigene Wohnung nicht beeinträchtigt ist. Persönliche Umstände der Betroffenen wie Alter oder finanzielle Schwierigkeiten können hier nicht berücksichtigt werden, wie der Bundesgerichtshof heute entschied (Urteil von 17.10.2014 – V ZR 9/14).