(ct) Verbraucher dürfen Fernabsatzverträge frei widerrufen. Auf ihre Beweggründe kommt es von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht an. So entschied der Bundesgerichtshof am Falle von zwei im Internet bestellten Matratzen (Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15).
Der Käufer hatte online bei der Verkäuferin zwei Matratzen bestellt, bezahlt und geliefert bekommen. Noch während der laufenden Widerrufsfrist entdeckte er ein Konkurrenzangebot, das 32,98 Euro günstiger war. Den Differenzbetrag wollte er er von der Verkäuferin erstattet haben und kündigte an, bei Ablehnung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Schließlich habe die Verkäuferin mit einer „Tiefstpreisgarantie“ geworben.
Die Verkäuferin lehnte ab, der Käufer widerrief, sandte die Matratzen zurück und verlangte Rückzahlung des gesamten Kaufpreises. Dazu war die Verkäuferin erst recht nicht bereit. Sie hielt das Verhalten des Käufers für rechtsmissbräuchlich. Anders sahen es drei Instanzen. Das gesetzliche Widerrufsrecht werde grundsätzlich einschränkungslos gewährt. Die sich daraus ergebende Wettbewerbssituation dürfe der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen. Auf die „Tiefstpreisgarantie“ kam es in diesem Zusammenhang gar nicht an.