(ct) Ein Zivilangestellter der algerischen Botschaft in Berlin genießt Kündigungsschutz nach deutschem Recht, auch wenn der Arbeitsvertrag algerischem Recht unterliegt. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem jüngst veröffentlichten Urteil. Der klagende Arbeitnehmer bekam auch Annahmeverzugslohn für die Monate November 2007 bis Juli 2012 zugesprochen (Urteil vom 10.4.2014 – 2 AZR 741/13).