Knallkörper zünden im Fußballstadion – Schadensersatz für Verbandsstrafe

Einsicht in die Personalakte – wer, wie, wo?
27. August 2016
Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz nach Widerruf der Online-Bestellung eines Katalysators
12. Oktober 2016
Show all

Knallkörper zünden im Fußballstadion – Schadensersatz für Verbandsstrafe

(ct)  Wer als Zuschauer im Fußballstadion Knallkörper zündet, ist dem veranstaltenden Verein zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu gehört auch der Ersatz von Verbandsstrafen (im vorliegenden Fall 30.000 Euro), wie der Bundesgerichtshof entsched (Urteil vom 22.09.16 – VII ZR 14/16).

Der beklagte Zuschauer hatte einen Knallkörper vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang geworfen, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft des klagenden Vereins verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen des Vereins dienen. Der Verein bezahlte die Geldstrafe. Er verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht kam zum gegenteiligen Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte fest: Jeden Zuschauer trifft die Verhaltenspflicht, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.