Keine Haftung des Sportvereins für Schäden am „Taxi Oma“

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Keine Haftung des Sportvereins für Schäden am „Taxi Oma“

(ct) Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, scheiden damit Aufwendungsersatzansprüche aus (BGH Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 346/14).

Die Klägerin hatte ihre Enkelin,  die in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins spielte, zum Spielort der Hallenkreismeisterschaft fahren wollen, war dabei mit jhrem Pkw verunfallt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Die Versicherung des beklagten Sportvereins war nicht eintrittspflichtig, da die Klägerin weder Verrinsmitglied, noch „offiziell eingesetzte“ Helferin war. Sie verklagte daher den Verein auf Ersatz ihrer Schäden. Das Landgericht Stade wies die Klage ab, das OLG Celle erkannte immerhin Ersatz materieller Schäden (kein Schmerzensgeld) zu. Der BGH bestätigt das klagabweisende landgerichtliche Urteil.