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Kein „abhörsicherer“ Telefon- und eMail-Anschluss für Betriebsrat

(ct)  Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Betriebsrat einen Telefonanschluss außerhalb der allgemeinen Telefonanlage und einen vom allgemeinen Netzwerk getrennten Internetanschluss zur Verfügung zu stellen (BAG Beschluss vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14). Die abstrakte Gefahr der missbräuchlichen Nutzung von Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber reicht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht aus, um das Verlangen des Betriebsrats nach separaten Anschlüssen zu rechtfertigen.