Fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Drogenkonsum

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Fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Drogenkonsum

(ct)  Gegenüber einem Berufskraftfahrer kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein,  wenn er seine Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährdet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde (BAG Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15).

Der Kläger, als Lkw-Fahrer beschäftigt, hatte am Samstag den 11. Oktober 2014 im privaten Kreise Crystal Meth zu sich genommen. Am Dienstag der Folgewoche geriet er in eine Polizeikontrolle, die zur Feststellung des Drogenkonsums führte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos. Der Kläger machte geltend, es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Auf die Revision Revision des Arbeitgebers wies das BAG die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt gewesen sei und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden habe, sei unerheblich.