(az) Wer ein Fahrzeug auf einem fremden Parkplatz abstellt, begeht eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung. Diese darf der Besitzer der Parkfläche beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die dadurch entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten. Mit der Frage, wie hoch diese Kosten sein dürfen, hat sich der BGH im Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13 – beschäftigt.
Im Streitfall wurde ein Pkw des Klägers unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt. Dessen Betreiberin beauftragte die Beklagte mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab und verweigerte die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs, bis der Kläger an sie 297,50 € zahlt. Erst nach der Zahlung teilte sie dem Kläger den Standort seines Fahrzeugs. Der Kläger hielt den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch und wandte sich ans Gericht.
Das Amtsgericht ist zum Schluss gekommen, dass die Abschleppkosten nur in Höhe von 100 € zu zahlen waren; das Landgericht hat diese Summe auf 175 € abgeändert. Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück und gab auch bekannt, welche Grundsätze dabei zu beachten seien:
1. Abschleppkosten sind zu erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Dazu gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von innen und außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
2. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen. Ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon.
3. Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Diese sind durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.