Filesharing – kein Herausreden auf unbenannte Familienangehörige

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Filesharing – kein Herausreden auf unbenannte Familienangehörige

(t)  Wenn von einem Internetanschluss aus illegales Filesharing stattgefunden hat, kann der Anschlussinhaber sich nicht allein mit dem Hinweis auf nicht identifizierbare Dritte von der Haftung befreien (BGH Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16).

Vom Internetanschluss der Beklagten aus war war ein Musikalbum („Loud“ von Rihanna) zum Filesharing angeboten worden. Die Beklagten bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Vielmehr hätte eines ihrer drei im Haushalt lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Rechner das Filesharing angeboten, sie wüssten auch welches, wollten dazu jedoch keine Angaben machen.

Der Bundesgerichtshof hat den Fall schulmäßig nach den Regeln der sekundären Darlegungslast entschieden. Im Ausgangspunkt müsse der Rechteinhaber darlegen und beweisen, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings sprech eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handele, die dem klagenden Rechteinhaber unbekannt seien. Der Anschlussinhaber sei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspreche der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, sei es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Im Streitfall hätten die Beklagten  ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben hätten, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben habe. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen habe, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden wolle.