(ct) Die Anhörung des Betriebsrats kann erst dann ordnungsgemäß stattfinden, wenn wenigstens aus Sicht des Arbeitsgebers die Sachlage geklärt ist. Andernfalls liegt eine unzulässige Anhörung „auf Vorrat“ vor (BAG Urteil vom 17.3.2016, 2 AZR 182/15).
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