(ct) Wer in der Zeit ab 2004 für einen Verbraucherkredit Bearbeitungsgebühren bezahlt hat, kann diese von seiner Bank zurück verlangen. So hatte der Bundesgerichtshof bereits am 13. Mai 2014 entschieden. Heute nun schaffte er Klarheit zur Verjährungsfrist: Sie beträgt „derzeit“ 10 Jahre (Urteile vom 28.10.204 – XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Diese günstige Rechtslage besteht aber wohl nur noch bis zum 31.12.2014, danach dürften alle Ansprüche aus der Zeit bis Ende 2011 verjährt sein. Ein Aufforderungsschreiben finden Sie in unserem Downloadbereich.
Der Rückforderungsanspruch stützt sich auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Solche Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB), und zwar gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten tritt die Verjährung 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein. In den entschiedenen Fällen waren Bearbeitungsentgelte unter anderem in 2006 bezahlt worden, was der betreffende Kläger natürlich wusste. Der BGH hat die Verjährungsfrist aber erst ab Ende 2011 beginnen lassen. Vorher sei die Klageerhebung (zur Verjährungshemmung) nicht zumutbar gewesen. Denn früher habe die höchstrichterliche Rechtsprechung Bearbeitungsentgelte von zuletzt bis 2% nicht beanstandet. Erst in 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte.
Wenn freilich ab Ende 2011 die Klageerhebung nicht mehr unzumutbar war, dann gilt von da an nur noch die Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Das bedeutet, dass ab 1. Januar 2015 Ansprüche bezüglich Bearbeitungsentgelten, die vor dem 1. Januar 2012 bezahlt wurden, in der Regel verjährt sein dürften.
Im übrigen ist zu beachten, dass die 10-Jahresfrist des § 199 BGB „taggenau“ ab der Anspruchsentstehung gerechnet wird, nicht erst ab Jahresende. Die meisten Ansprüche aus 2004 sind demnach auch schon verjährt.