(ct) Eine vom Arbeitgeber erklärte Kündigung ist gemäß § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig, wenn ihr Grund die – beabsichtigte – Durchführung einer In-vitro-Fertilisation und die damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26.3.2015, 2 AZR 237/14.)
Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber, der mit insgesamt zwei Arbeitnehmern eine Versicherungsvertretung betreibt, als Büroleiterin beschäftigt. Der Beklagte hatte sich regelmäßig positiv über die Arbeitsleistung der Klägerin geäußert, Verwarnungen oder Abmahnungen gab es nicht.
Nach knapp einjähriger Beschäftigungsdauer eröffnete die Klägerin dem Beklagten in einem persönlichen Gespräch, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe. Zwei Wochen später kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis und besetzte die Stelle der Klägerin mit einer älteren Arbeitnehmerin. Die relevante zeitliche Abfolge: 15. Januar 2013 Information des Beklagten, 24. Januar 2013 Embryonentransfer, 31.01.13 Kündigungszugang, 7. Februar 2013 Feststellung einer Frühschwangerschaft, 1. Oktober 2013 Geburt des Kindes.
Das BAG befasst sich zunächst ausführlich mit der Frage, ab wann die Beklagte schwanger war und entscheidet sich insoweit für den Zeitpunkt des Embryonentransfers (nicht erst Nidation). Damit war die Kündigung schon wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG nichtig. Indessen legte das Gericht nach: Die Kündigung sei auch wegen gemäß §§ 7 Abs. 1, 1, 3 AGG unwirsam, weil sie die Klägerin wegen ihres Geschlechtes diskriminiere.